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Was bedeutet die Reform des Neugeborenen-Hörscreenings für die HNO-Praxis?

Das Neugeborenen-Hörscreening ist für die meisten HNO-Praxen kein Routinefall. Das hat gute Gründe. Wer eine auffällige Erstuntersuchung kontrollieren wollte, musste bislang zwingend auf die automatisierte Hirnstammaudiometrie (AABR) zurückgreifen. Diese setzt ein teures Gerät, eine eigene Qualifikation und ein möglichst schlafendes Neugeborenes im eng getakteten Praxisplan voraus. Viele Praxen konnten die Kontrolluntersuchung entsprechend gar nicht erst anbieten, doch das soll sich nun ändern. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) passt das Neugeborenen-Hörscreening an. Das Ziel ist, die Früherkennung treffsicherer und den Ablauf für HNO-Praxen einfacher zu gestalten. Was die Reform für Sie heißt und wie Sie sich bestmöglich vorbereiten können, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Ein kurzer Test mit hoher Relevanz

Das Neugeborenen-Hörscreening ist von hoher Relevanz, da Interventionen besonders wirksam sind, wenn sie früh ansetzen. Unerkannte Hörstörungen verzögern die frühkindliche Sprachentwicklung und die folgenden Defizite in Sprache und Kommunikation lassen sich später schwer aufholen. Eine frühzeitige Versorgung sichert, dass betroffene Kinder weitgehend normal am Leben teilhaben können.

Angeborene beidseitige Hörstörungen betreffen 1 bis 3 von 1.000 Neugeborenen. Seit 2009 ist das erweiterte Neugeborenen-Hörscreening verpflichtender Bestandteil der Kinder-Richtlinie des G-BA. In die HNO-Praxis kommen diese Fälle vor allem, wenn ein Kind nicht im Krankenhaus geboren wurde oder wenn eine Überweisung nach einem auffälligen Befund vorliegt. Für viele HNO-Praxen ist das Screening eine Seltenheit, dabei dürfen es auch solche Praxen durchführen, die nicht als Neugeborenenscreener gemeldet sind.

Der Ablauf hat Tücken

Ein Problem beim Screening von Neugeborenen ist die Prävalenz falsch-positiver Befunde. Neben Hintergrundgeräuschen und Unruhe sorgt vor allem Flüssigkeit im Ohr für falsch-positive Ergebnisse. Häufiger Grund ist schlicht Fruchtwasser oder Vernix, das sich nach der Geburt im Gehörgang befindet.

Ein weiteres Problem ist der bisherige Ablauf der Kontrolle. Während die Erstuntersuchung wahlweise per transitorisch evozierten otoakustischen Emissionen (TEOAE) oder per automatisierter Hirnstammaudiometrie (AABR) erfolgen konnte, war für die Kontrolluntersuchung bislang zwingend die AABR vorgeschrieben.

Diese Anforderung hat der G-BA nun explizit als Hürde anerkannt. Das hat teils organisatorische Gründe: Ein vollwertiges AABR-Gerät ist kostspielig, die KV-Genehmigung setzt eine entsprechende Qualifikation voraus und die Befundung verlangt pädaudiologische Erfahrung. Gleichzeitig lässt sich ein ruhiges, möglichst schlafendes Neugeborenes nur schlecht in den getakteten Praxisalltag einplanen.

Die Kombination beider Probleme ergibt, dass auch bei auffälliger Erstuntersuchung erforderte Kontrollen bislang oft entfielen. Gleichzeitig führten die Anforderungen an das Messverfahren und viele falsch-positive Erstbefunde dazu, dass Kinder mit richtig-positiven Befunden aus dem Abklärungsprozess fallen, wie es im offiziellen Evaluationsbericht heißt.

Was sich konkret ändert

Im Spannungsfeld zwischen den Vorteilen einer frühen Behandlung und den Nachteilen falsch-positiver Befunde hat der G-BA drei Anpassungen beschlossen, die ab Ende Juli 2026 greifen sollen.

  • Kein Wechsel des Verfahrens zwischen Erst- und Kontrolluntersuchung. Künftig wird die Kontrolluntersuchung mit demselben Messverfahren durchgeführt wie die Erstuntersuchung. Wo per TEOAE gescreent wurde, wird auch per TEOAE kontrolliert. Der Zwang zur Kontrolle per AABR entfällt, und damit entfallen auch die apparativen und personellen Hürden, die viele Praxen bislang ausgebremst haben. Bleibt auch die TEOAE-Kontrolle auffällig, schließt sich wie gehabt die pädaudiologische Abklärungsdiagnostik, in der Regel per AABR/BERA, an. Der Kontrollschritt wird vereinfacht, ohne den Abklärungspfad selbst zu verändern. Bestehen bleibt ebenso die AABR-Pflicht bei Neugeborenen mit erhöhtem Risiko für eine angeborene Hörstörung.
  • Abklärung auch bei einseitig auffälligem Test. Auch wenn nur ein Ohr auffällig ist, ist eine Abklärungsdiagnostik ausdrücklich vorgesehen. Zugleich stellt der G-BA klar, dass in der Erstuntersuchung maximal drei Messversuche pro Ohr erfolgen sollen.
  • Mindestabstand von fünf Stunden. Die Kontrolluntersuchung soll spätestens bis zur U2 stattfinden, frühestens jedoch fünf Stunden nach der Erstuntersuchung. Der Prozess kann somit zügig durchlaufen werden, ohne durch Störquellen wie Unruhe, Hintergrundgeräusche oder Restflüssigkeit durchgehend verfälscht zu werden.

Wie sich Praxen auf die Reform vorbereiten können

Für den Praxisalltag bedeutet die Reform weniger Abläufe, die dafür jedoch gut durchdacht sein sollten. Dasselbe Verfahren in beiden Untersuchungen senkt die Anforderungen an HNO-Praxen spürbar und ermöglicht ein effizientes Screening. Gerade weil das Neugeborenen-Hörscreening in vielen Praxen kein Routinefall ist, lohnt sich mit dem Reform-Beschluss der Blick in die eigenen Prozesse.

Checkliste: Neugeborenen-Hörscreenings in der HNO-Praxis

Verfahren und Geräte

  • Verfahren festlegen. Bietet es sich in Ihrer HNO-Praxis an, künftig durchgängig per TEOAE zu screenen und kontrollieren?
  • Geräte-Software prüfen. Bilden die Praxisgeräte die Kontroll-TEOAE sauber ab? Hersteller oder Servicepartner können Software-Updates und Konfiguration absichern.
  • Wirtschaftlich denken. Wer bislang allein wegen der AABR-Pflicht auf die Kontrolle verzichtet hat, kann das Screening nun mit einem reinen TEOAE-Gerät anbieten. Die EBM-Bewertung der Kontroll-TEOAE steht noch aus. Ein überschaubares Investment könnte hier neue Überweisungswege erschließen.

Abläufe

  • Terminlogik anpassen. Nachhol-Screenings sollen frühestens fünf Stunden nach der Erstuntersuchung und spätestens zur U2 eingeplant sein. Bei Haus- und Geburtshausgeburten kann es die Eltern entlasten, wenn keine zweite Anreise nötig wird.
  • Neue Regel kommunizieren. Die Grenze von maximal drei Testversuchen pro Ohr in der Erstuntersuchung sollte im Team bekannt sein.
  • Befundungs-Workflow organisieren. Auch einseitig auffällige Befunde müssen künftig immer abgeklärt werden. Ein Pflichteintrag im Praxis- oder Recall-System hilft, zuverlässig zu steuern.

Formales und Abrechnung

  • Genehmigungsstatus und QS-Vereinbarung mit der KV gegenchecken. Ändert sich durch die Reform der Genehmigungsumfang?
  • Abrechnung im Blick behalten. Die Bewertung der Kontroll-TEOAE muss noch angepasst werden. Der Bewertungsausschuss hat dafür sechs Monate ab Inkrafttreten Zeit. Aktualisierungen kommen über die Praxisnachrichten der KBV und über die EBM-Aktualisierung selbst.
  • Infomaterial beschaffen. Über den G-BA lassen sich bald die neuen Elternbroschüren und das aktualisierte Kinderuntersuchungsheft bestellen.

Die TEOAE-Nachkontrolle als Chance

Für HNO-Praxen wird das Testverfahren mit der anstehenden Reform einfacher und zugänglicher. Weniger falsch-positive Befunde wirken entlastend, auch für die GKV und besorgte Eltern. Zugleich rückt die Treffsicherheit bei tatsächlich vorliegenden Hörstörungen stärker in den Fokus.

Damit die Reform ihren Zweck erfüllt, braucht es eine bewusste Umsetzung im Alltag. Unsere Empfehlung heißt daher: Nutzen Sie die Wochen bis zum Inkrafttreten und arbeiten Sie unsere Checkliste einmal systematisch ab. Kleine Anpassungen bei Geräten, Terminen und Abrechnungen können darüber entscheiden, dass die Reform auch in Ihrer Praxis reibungslos ankommt.

Die Checkliste könnte als separates Dokument zum Download eingefügt werden. Ggf. nur für Mitglieder?

Neugeborenen Hoerscreening

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