Corona-Impfung – FAQ für HNO-Praxen

Mit den steigenden Covid-19-Infektionszahlen rückt auch das Impfen im Praxisalltag wieder in den Fokus. Besonders durch neue Corona-Impfstoffe und aktualisierte Impfempfehlungen stellt sich für Praxen häufig die Frage: Wer darf aktuell unter welchen Bedingungen geimpft werden und wie rechne ich die Leistung richtig ab? Wir geben HNO-Praxen einen Überblick über die neuen Impfstoffe, STIKO-Empfehlungen und Abrechnungsziffern.

Was macht die neuen Impfstoffe aus?

Seit einigen Wochen werden die angepassten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna eingesetzt. Zwar schützen die bisherigen Impfstoffe weiterhin gut vor schweren Verläufen, jedoch nicht mehr so gut vor der Ansteckung mit den Omikron-Varianten. Die neuen bivalenten mRNA-Impfstoffe wirken sowohl gegen die ursprüngliche Corona-Variante als auch gegen die neuen Omikron-Subvarianten BA.1, BA.4 und BA.5.

Hier erfahren Sie mehr über die neuen Impfstoffe.

Für wen wird eine Auffrischimpfung empfohlen?

In der 22. Aktualisierung der Impfempfehlung hält die STIKO fest, dass die bivalenten angepassten Impfstoffe für Auffrischimpfungen für bestimmte Personengruppen eingesetzt werden sollten. Dazu zählen Personen, die besonders gefährdet oder exponiert sind: Personen ab 60 Jahren, Personen ab 5 Jahren mit einer relevanten Vorerkrankung, Bewohner*innen in Pflegeeinrichtungen und Personal in medizinischen Einrichtungen oder Pflegeeinrichtungen. Für das Praxispersonal ist eine Auffrischimpfung teilweise im Rahmen der Impfpflicht erforderlich. Besonders für HNO-Praxen ist eine möglichst gute Immunisierung wichtig, da Patient*innen in der Regel ohne Maske untersucht werden.
Erfahren Sie mehr über die 22. Aktualisierung der STIKO-Impfempfehlung.

Wie werden Impfungen mit den neuen Impfstoffen abgerechnet?

Arztpraxen rechnen Corona-Impfungen nach wie vor regulär über ihre Kassenärztliche Vereinigung ab. Für die Impfung mit den neuen bivalenten Impfstoffen von BioNTech/Pfizer für die Corona-Subtypen BA.4, BA.5 oder BA.1 gilt die Pseudonummer 88337. Der bivalente Impfstoff von Moderna für den Subtyp BA.1 wird mit der Pseudonummer 88338 abgerechnet. Zusätzlich werden die Pseudonummern mit den bekannten Suffixen R, X oder K für die Indikationen Erst-, Zweit- oder Auffrischimpfung versehen. Bei der Auffrischimpfung mit den neuen Impfstoffen sollten Praxen beachten: Hier muss im Begründungstext zusätzlich die Stellung der Impfung in der Impfserie angegeben werden.

Bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung finden Sie die Abrechnungsziffern sämtlicher Covid-19-Schutzimpfungen im Überblick.

CoronaImpfung FAQ

Foto: pixabay

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